Neu kann etwa der Mieter den Widerspruch gegen eine Kündigung auch per E-Mail erklären oder kann der Vermieter dem Mieter die Belegeinsicht in die Betriebskostenabrechnung elektronisch gewähren. Alles nur «Schrittchen» auf dem Weg zu einem veritablen Bürokratieabbau.
Weiterhin in Kraft bleibt die vom Bundes-Wirtschaftsministerium erlassene (alles in einem Wort!):
Kurzfristenergieversorgungssicherungsmassnahmenverordnung (EnSikuMaV).
Mit diesem Erlass sind die Energieversorger und die Vermieter gegenüber den Mietern verpflichtet, allen Kunden Informationen über ihren Energieverbrauch in der Vergangenheit und eine Prognose auf Basis des jeweils geltenden Grundversorgungstarifs zukommen zu lassen. Ausserdem sind Energieversorger und Vermieter verpflichtet, Hinweise über mögliches Einsparungspotential mitzuteilen.
Als Hinweis gilt etwa, dass der Gasverbrauch stark von den Temperaturen abhängig sei und dass eine generelle Absenkung der Raumtemperatur zu Energieeinsparung führe. Die Kosten ergäben sich letztlich aus dem Energieverbrauch und den geltenden Tarifen. Dies soll es allen Energieverbrauchern ermöglichen, sich auf die aktuellen Gegebenheiten, wie vor allem steigende Energiepreise, einzustellen.
Mit Verlaub, 1. April ist doch erst etwa in fünf Wochen?!